Sie befinden sich hier: | Home | News
| Eckdaten der
bereits beschlossenen Steuerreform 2016
Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)
Bisherige Regelung | Beschlossene neue Regelung |
---|---|
Versicherungsprämien
(außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von
Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung werden auch als "Topf-Sonderausgaben" bezeichnet und
können insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von
2.920 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden (bis zu
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro). Der
persönliche Höchstbetrag erhöht sich für
Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und
Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher auf 5.840 Euro. Besteht
kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag erhöht sich der
persönliche Höchstbetrag auf 5.840 Euro, wenn die Einkünfte
der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro
im Jahr betragen, die/der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet bzw.
eingetragene Partnerin/eingetragener Partner ist und von der
(Ehe-)Partnerin/vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerlich wirksam. Die steuerwirksamen Sonderausgaben reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes. Auch wenn keine Sonderausgaben existieren, wird bei der laufenden Lohnverrechnung automatisch eine Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 Euro jährlich von den Einkünften abgezogen. | Für bestehende Verträge (z.B.
Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016
abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch 5 Jahre bis zur
Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits
ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit
mehr. Dementsprechend können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist. Rückzahlungen und bezahlte Zinsen für Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss). Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden. Die Sonderausgabenpauschale läuft ebenfalls mit dem Jahr 2020 aus. |
Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen
Bisherige Regelung | Beschlossene neue Regelung |
---|---|
Instandsetzungskosten bei Wohngebäuden sind im außerbetrieblichen Bereich zwingend auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Gleiches gilt für an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude. Instandhaltungsaufwendungen können im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Antrag ebenfalls über 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden. | Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird. |
Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer
Bisherige Regelung | Beschlossene neue Regelung |
---|---|
Die
Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent von der
Bemessungsgrundlage. Sie beträgt 2 Prozent von der
Bemessungsgrundlage beim Erwerb im Familienverband. Bei Erwerben innerhalb der Familie wird der dreifache Einheitswert zur Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen, wobei hier sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Erwerbe erfasst sind. | Ab
1. Jänner 2016 wird immer der Grundstückwert (Verkehrswert)
als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von
Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband). Bei
Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft wird wegen der im Jahr
2015 eingeführten neuen Einheitswerte an der bisherigen Besteuerung
festgehalten.
des Grundstückswertes. |
Anpassungen beim Pkw-Sachbezug (Dienstfahrzeug)
Bisherige Regelung | Beschlossene neue Regelung |
---|---|
Sachbezüge sind als Teile des Arbeitsentgeltes über das Lohnkonto abzurechnen und zu diesem Zweck entweder
Besteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten kostenlos zu benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, maximal 720 Euro anzusetzen. | Die Höhe
bestimmter Sachbezüge kann ab der Veranlagung für das Jahr 2016 per
Verordnung festgesetzt werden und aus ökologischen Gründen können für
die Überlassung von Fahrzeugen Ermäßigungen und Befreiungen von der
Besteuerung von Sachbezügen vorgesehen werden. Dies stellt die
Grundlage für eine Differenzierung nach der Schadstoffemission beim
Wert-Ansatz für die Kfz-Nutzung dar. Besteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten kostenlos zu benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, maximal 960 Euro anzusetzen. Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezug von 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Statt des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes wird künftig der übliche Endpreis des Abgabeortes zur Bewertung herangezogen. |
* gesetzlich bereits beschlossen