Franz Piribauer

Berufsbild




Berufsbild des Versicherungsagenten im Vergleich zum Versicherungsmakler

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Mehrfachagent:

Der Versicherungsagent handelt im Auftrag derjenigen Versicherungsunternehmen oder Versicherungsagenturen, zu denen er eine „vertragliche Bindung“ unterhält. (siehe Partner)

Der konkurrierende Mehrfachagent ist verpflichtet, dem Kunden aus seinem Bereich den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln (§ 137f Abs 9 GewO in Verbindung mit § 28 Z 3 MaklerG). Diese Pflicht trifft den VA selbst, so dass er wohl auch gegenüber dem Kunden für die Erfüllung haftet.

Die anderen Pflichten des Maklergesetzes treffen den Mehrfachagenten nicht, außer er tritt wie ein Versicherungsmakler auf bzw. deklariert sich nicht korrekt.
Auch wenn den Mehrfachagenten eine Verpflichtung nach dem Maklergesetz trifft, bleibt er doch VA und somit Vertreter des VU mit allen Folgen (Haftung, Anwendung HVertrG, etc.). Neben dem VA kann auch das VU für die Maklerei seines Mehrfachagenten haften.

Unterschied: VERSICHERUNGSMAKLER - - VERSICHERUNSAGENT

Der Versicherungsmakler unterscheidet den Versicherungsagenten maximal dadurch, dass er UNGEBUNDEN, aber nicht UNABHÄNGIG ist.

Solange der Makler seine Beratung nicht auf HONORARBASIS durchführt, bezieht er genauso wie der Versicherungsagent seine Provision vom Versicherer, dem er ein Geschäft vermittelt.

Der Kunde hat bei der Beratung durch den VERSICHERUNGSAGENTEN sogar einen wesentlich größeren Sicherheitsvorteil, da das Versicherungsunternehmen für den Versicherungsagenten auch über dessen Vermögensschadenhaftpflichtersicherung hinaus, in voller Höhe haftet.


Beim Versicherungsmakler geht die Haftungssumme maximal bis zur Höchsthaftungssumme von 1,0 Mio € für einen einzelnen Schadenfall bzw. 1,5 Mio €  für sämtliche Schadenfälle eines Jahres.