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Altersvorsorge | Zukunftssicherung § 3 Ab. 1 Z, 15a
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Kollektivversicherung» Zukunftssicherung § 3 Ab. 1 Z,
15a
Zukunftssicherung
gem. § 3 Abs.1Z. 15 lit.a EStG
Möglich ist die Zukunftssicherung als Zuzahlung durch den Arbeitgeber oder als Gehaltsumwandlung durch den Arbeitnehmer.
Alle Unternehmen können für die Zukunftssicherung jedes Arbeitnehmers bis zu EUR 300,– pro Jahr steuerfrei aufwenden.
Die Zukunftssicherung als zusätzliche freiwillige Sozialleistung ist von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Sie ist günstiger als eine Gehaltserhöhung und steigert die Mitarbeiterbindung.
Als Gehaltsumwandlung ist sie ebenfalls frei von Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung bleiben erhalten.
Neben den allgemeinen Vorteilen der betrieblichen Vorsorge bietet die Zukunftssicherung:
Möglich ist die Zukunftssicherung als Zuzahlung durch den Arbeitgeber oder als Gehaltsumwandlung durch den Arbeitnehmer.
Alle Unternehmen können für die Zukunftssicherung jedes Arbeitnehmers bis zu EUR 300,– pro Jahr steuerfrei aufwenden.
Die Zukunftssicherung als zusätzliche freiwillige Sozialleistung ist von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Sie ist günstiger als eine Gehaltserhöhung und steigert die Mitarbeiterbindung.
Als Gehaltsumwandlung ist sie ebenfalls frei von Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung bleiben erhalten.
Neben den allgemeinen Vorteilen der betrieblichen Vorsorge bietet die Zukunftssicherung:
- Die Zukunftssicherung ist vom ersten Tag an steuerlich begünstigt
- Die Ansprüche sind für den Arbeitnehmer unverfallbar
- Kann sowohl als einmalige Kapitalauszahlung oder lebenslange Rente genutzt werden